Parlement van de Duitstalige Gemeenschap
(Gesetz vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
1. Wählbarkeit
Um für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewählt werden zu können, müssen Sie am Wahltag:
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Belgier sein,
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die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Sie sind nicht wählbar, wenn Sie zu folgenden Kategorien von Personen gehören:
- geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, ihre politischen Rechte auszuüben, oder Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung interniert worden sind,
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Personen, denen aufgrund einer Verurteilung für eine bestimmte Zeit die Ausübung des Wahlrechts aberkannt worden ist,
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das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Darüber hinaus müssen Sie sechs Monate vor den Wahlen:
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Ihren Wohnsitz in einer der neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben. Der Nachweis Ihres Wohnsitzes ergibt sich aus Ihrer Eintragung im Bevölkerungsregister Ihrer Gemeinde.
2. Anzahl Kandidaten, die für eine Wahlliste erforderlich ist
Sie müssen nur ordentliche Kandidaten bestimmen. Sie können keine Ersatzkandidaten bestimmen.
Sie können höchstens 25 Kandidaten auf Ihrer Liste vorschlagen.
3. Formulare und Anforderungen für Kandidatenlisten
3.1. Wahlvorschlag (Kandidatenliste)
3.2. Annahmeakte (Kandidatur)
Dem Wahlvorschlag muss eine Annahmeerklärung beigefügt werden. Mit dieser Erklärung müssen Kandidaten separat bestätigen, dass sie mit der Kandidatenliste, so wie sie im Wahlvorschlag aufgenommen ist, einverstanden sind.
Die Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) verpflichten sich in ihrer Annahmeerklärung dazu, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und die Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und ihre Wahlausgaben binnen 45 Tagen nach der Wahl beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises anzugeben.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, und die Identität von Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die 125 EUR und mehr gesponsert haben, zu registrieren.
3.3. Andere Formulare
Wenn Sie ebenfalls eine Liste für das Europäische Parlament, für die Kammer beziehungsweise für das Wallonische Parlament eingereicht haben:
- können Sie ein und dieselbe laufende Nummer und ein und dasselbe Listenkürzel für beide Wahlen (Europäisches Parlament und Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft) beantragen.
- können Sie ein und dieselbe laufende Nummer und ein und dasselbe Listenkürzel für beide Wahlen (Kammer und Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft) beantragen.
- können Sie ein und dieselbe laufende Nummer und ein und dasselbe Listenkürzel für beide Wahlen (Wallonisches Parlament und Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft) beantragen.
3.4. Unterschriften
Der Wahlvorschlag muss entweder von Parlamentsmitgliedern (Fall 1) oder von Wählern des Wahlkreises (Fall 2) unterzeichnet werden.
Im ersten Fall muss der Wahlvorschlag von mindestens zwei ausscheidenden Mitgliedern des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft unterzeichnet werden. Dabei handelt es sich um Personen, die im Laufe der abgelaufenen Legislaturperiode im Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft getagt haben.
Im zweiten Fall muss der Wahlvorschlag von 100 Wählern aus dem deutschsprachigen Wahlkreis unterzeichnet werden.
Kandidaten auf der Liste dürfen auch den Wahlvorschlag unterzeichnen. Diese Unterschriften zählen dann mit.
Achtung: Diese Unterschriften müssen von der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes der Unterzeichner für gültig erklärt werden. Wenn Sie Unterschriften in mehreren Gemeinden sammeln, müssen Sie sich also ebenfalls zu mehreren Gemeindeverwaltungen begeben, um die Unterschriften für gültig erklären zu lassen. Wenn sie das Online-Hilfsmittel für elektronische Signatur verwenden, muss die Unterschrift des Wählers nicht für gültig erklärt werden.
4. Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Kandidaturen
Sie können ihre Kandidatur am Freitag, dem 29. März 2019, dem 58. Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Samstag, dem 30. März 2019, dem 57. Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr einreichen.